Abwerbeverbot zwischen zwei Unternehmen kann unter Umständen wirksam sein

Eine Vereinbarung, durch die sich eine Unternehmensleitung einer anderen Unternehmensleitung gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei dieser im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen ist unwirksam.

Aus einer solchen Vereinbarung kann weder geklagt werden, noch können aus ihr andere Einreden abgeleitet werden.

Ein Abwerbeverbot kann jedoch wirksam sein, wenn es lediglich eine Nebenabrede darstellt und zwischen den vereinbarenden Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, sodass ein solches Abwerbeverbot notwendig ist, um der Schutzbedürftigkeit einer Partei Rechnung zu tragen. Das Abwerbeverbot darf dann jedoch nicht Hauptzweck der Abrede sein.

Wird ein Abwerbeverbot zwischen zwei Unternehmen vereinbart und das Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Arbeitnehmer beendet, so darf ein solches Abwerbeverbot höchstens zwei Jahre nachhalten. Im Anschluss an diese zwei Jahresfrist, ist keines der Unternehmen an das Abwerbeverbot mehr gebunden.

Ein Arbeitgeber verfolgt berechtigte Interessen, wenn er sich durch ein Abwerbeverbot davor schützen will, das Betriebsgeheimnisse offenbart werden und betriebsbedeutende Erkenntnisse illoyal ausgenutzt werden.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um zwei Nutzfahrzeughersteller, die verhindern wollten, dass neue Entwicklungen in der Autobranche an die Konkurrenz gelangen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 245 12 vom 30.04.2014
Normen: BGB § 339; HGB § 75 f.
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG