Ersatz von Mietwagenkosten bei mangelnder Nutzungsmöglichkeit des Unfallgeschädigten aber bestehender Nutzungsmöglichkeit der Angehörigen

Bei einer Beschädigung eines Kfz infolge eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte Mietwagenkosten auch ersetzt verlangen, wenn er selber nicht in der Lage ist den Pkw zu nutzen, der Wagern jedoch durch Familienangehörige regelmäßig genutzt wird und die Familienangehörigen auf die bestehende Nutzungsmöglichkeit des Wagens angewiesen sind.

Dass der durch den Unfall Geschädigte zur Nutzung des Wagens infolge seiner Verletzungen nicht in der Lage ist, ist für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens dann unschädlich.
Voraussetzung für den Nutzungsausfallschaden ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen.
Der Verkehrsunfallgeschädigte genügt in der Regel seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass er ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage sein wird einen Reparaturauftrag zu erteilen.
Zudem trifft den Unfallgeschädigten aufgrund des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung keine Obliegenheit, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

In besonderen Ausnahmefällen kann von dem Geschädigten verlangt werden, aufgrund der Schadensminderungspflicht einen Kredit in Anspruch zu nehmen, wenn nämlich der Geschädigte sich einen Kredit ohne größere Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belastet wird.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-U 220 10 vom 24.05.2011
Normen: BGB §§ 249 II 1, 254 II
[bns]
 

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