Teilnahme konfessionsloser Kinder am Religionsunterricht ist nicht generell Kindeswohlabträglich

Wollen die Eltern ihr Kind zunächst konfessionslos erziehen und dem Kind später die Möglichkeit geben, sich selbstständig die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession auszusuchen, so ist es auch unter solchen Umständen für das Kind nicht schädlich, wenn es am Religionsunterricht der Grundschule und an Schulgottesdiensten teilnimmt.

Der Umstand an sich, dass die Eltern sich zunächst zur einer konfessionslosen Erziehung der Kinder entschlossen haben und diese auch so gelebt haben, spricht noch nicht dafür, dass die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten nicht dem Kindeswohl entspricht. Insbesondere kommen Kinder zwangsläufig im alltäglichen Leben mit christlichem Kulturgut in Berührung. Zudem kann die Teilnahme es den Kinder erleichtern selbstständig eine Entscheidung zu treffen, welcher Religionsgemeinschaft sie sich anschließen wollen.

Leben die Kindeseltern bei einem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht getrennt voneinander, so kann die Entscheidung darüber, ob die gemeinsamen Kinder den Religionsunterricht der Schule besuchen sollen, einem Elternteil allein zur Entscheidung übertragen werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln II-12 UF 108 12 vom 18.04.2013
Normen: BGB §§ 1628, 1671
[bns]
 

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