Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsleistung bei wiederholten Vermögensdelikten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber gerät mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht zwangsläufig in Verzug, wenn er die ihm angebotene Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ablehnt.

Dies erfordert jedoch einen besonders schweren Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, die Arbeitsleistung anzunehmen.

Ein besonders schwerer Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten liegt wie in dem entschiedenen Fall beispielsweise vor, wenn der Prokurist wiederholt und rechtskräftig festgestellt substanzielle Vermögenswerte des Arbeitgebers entwendet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 739 11 vom 16.04.2015
Normen: BGB §§ 242, 615
[bns]
 

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