Filesharing

Film, Porno, Musik, Abmahnung

Puzzle-Stücke zum Thema File-Sharing

Minderjährige Kinder, Ehepartner, Unterlassungserklärung

Ihnen wird ein Schreiben einer Anwaltskanzlei zugestellt. Der Vorwurf darin lautet: Sie haben letztes Jahr gegen 16:00 Uhr einen Film in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Sie sollen hierfür Schadensersatz in Höhe von 500 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300 € zahlen. Ihnen wird gleichzeitig eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit der Aufforderung zur Unterschrift übersandt. Ihnen wurde eine Frist gesetzt innerhalb von einer Woche zu zahlen und die Unterlassungserklärung abzugeben.

Filesharing - Ermittlung der IP Adresse

Die Ermittlung von IP-Adressen ist sehr fehleranfällig, da viele verschiedene Personen daran beteiligt sind. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den Vortrag zur falschen IP-Adresse sehr hoch sind. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass konkrete Fehler nachgewiesen werden müssen. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Fehlers reicht dem Bundesgerichtshof nicht aus.

Das Argument der falschen IP-Adresse dürfte damit in vielen Fällen erfolglos sein.

Filesharing - Hash Wert

Eine eindeutige Identifizierung des Originalwerks anhand des Hash-Werts ist technisch derzeit unmöglich, da das Programm die Datei nur teilweise herunterlädt.

Filesharing - falsche Ermittlungen

Es ist nicht ihre Pflicht, die Richtigkeit der Ermittlungen darzulegen. Sie können also die Richtigkeit der Ermittlungen einfach bestreiten. Die Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse sprechen auch nicht für sich, auch diese können Sie einfach bestreiten. Ob dies in Zukunft auch weiterhin so möglich sein wird, bleibt aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuwarten.

Filesharing - Kein Recht zur Abmahnung

Sie können einfach behaupten, dass der Abmahnende kein Recht hat, sie abmahnen zu dürfen. Der Abmahnende hat seine Rechte darzulegen und zu beweisen. Das Recht einen Musiktitel öffentlich zugänglich machen zu dürfen, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie zum Beispiel ein Computerspiel öffentlich zugänglich machen, dass diesen Musiktitel beinhaltet.

Filesharing - Recht zur Abmahnung

Der Abmahnende muss beweisen, dass er das Recht zur Abmahnung hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Eintrag in einer Musikdatenbank ein starkes Indiz für die Geltendmachung der Rechte ist. Der Hinweis auf einen Copyright-Vermerk genügt hingegen nicht. Auch die Anmeldung der Rechte bei der GÜFA reicht für den Nachweis des Rechtes zur Abmahnung nicht aus. Der Abmahnende muss darlegen und beweisen, dass er das Recht hat, das Werk öffentlich zugänglich zu machen.

Filesharing - Anschlussinhaber

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung entschieden, dass der Anschlussinhaber auch vermutlich der Täter sei. Dieses Argument greift dann nicht, wenn im Haushalt mehrere Personen zum Zeitpunkt des Verstoßes vorhanden waren. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezog sich nämlich auf einen Fall, wo der Täter allein in seinem Haushalt lebte und kein anderer als Täter in Betracht kam. Es besteht allerdings eine Darlegungslast Ihrerseits dann darlegen zu müssen, wer denn dann den Verstoß begangen hat. Wenn Sie dies nicht können, dürfte es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Vermutung bleiben, dass Sie es waren.

Es könnte ausreichend sein, dass sie vortragen, dass ihre Kinder Zugriff zum Internet haben. Dies hat schon ein Gericht für ausreichend angesehen. Dabei sollte zum Nutzungsverhalten der Mitglieder des Haushaltes detailliert vorgetragen werden. So zum Beispiel nach zeitlichem Umfang der Internetnutzung und der genutzten internetfähigen Geräte.

Sie sind nicht verpflichtet, den Täter ausfindig zu machen, insbesondere nicht, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, denn dies würde einen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes darstellen, der die Familie unter Schutz stellt.

Filesharing - Minderjährige

Wenn man Ihnen vorwirft, sie hätten ihr Kind bei der Internetnutzung nicht richtig beaufsichtigt, so ist dieses Argument nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind ihrer Aufsichtspflicht dadurch nachgekommen sind, dass sie über die Gefahren des Internets belehrt haben und die Teilnahme an Tauschbörsen verbieten. Sie sind nicht verpflichtet, die Nutzung des Kindes zu überwachen und den PC des Kindes zu überprüfen und den Zugang zum Internet zu sperren. Dazu wären sie erst dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß vorliegen.

Filesharing - Schadenersatz

Wenn Sie nur als Störer haften, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Störerhaftung findet nur auf den Unterlassungsanspruch Anwendung, es besteht nur Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Sie sollten aber in jedem Fall bestreiten, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden setzt nämlich voraus, dass Personen die Möglichkeit hatten, auf das Werk zuzugreifen. Dies ist bei den geringen Uploadgeschwindigkeiten in Privathaushalten kaum möglich, die Bandbreite ist einfach zu gering, als dass mehrere Personen gleichzeitig darauf zugreifen könnten.

So sind auch die Lizenzkosten zu bestreiten. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Abmahnende quasi die Verbreitungsmöglichkeit und Nachfrage darlegen und beweisen muss. Mit anderen Worten: Einen schlechten Film will keiner sehen, damit dürfte auch kein Schaden entstanden sein.

Sollte es dem Abmahnenden gelingen, Grundlagen für einen Schadensersatz darzulegen, so tendieren Gerichte dazu, bei einem Musikwerk 10 € pro Titel als angemessen anzusehen. Diese Rechtsprechung hat allerdings der Bundesgerichtshof nicht bestätigt und hält 200 € pro Musiktitel für möglich.

Filesharing - Unterlasungserklärung

Die Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und die Formulierungen sind für sie schlichtweg nachteilig. In einem solchen Fall sollte die Erklärung verändert werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • nicht die Rechtspflicht anerkennen, aber rechtsverbindlich erklären.
  • die Vertragsstrafe von dem Gläubiger bestimmen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüfen lassen
  • keine Anerkennung der Kostentragung

Wichtig ist, dass die Unterlassungserklärung fristgerecht bei der Gegenseite eingeht. Ansonsten besteht das Risiko, dass eine einstweilige Verfügung beantragt wird.

Wenn Sie die Befürchtung haben, dass Sie mehrere Werke über eine Tauschbörse angeboten haben und/oder ihr Netzwerk nicht richtig abgesichert ist, so sollten Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung für andere Werke abgeben. Dies ist auch sinnvoll, wenn in dem Werk weitere Werke enthalten sind, die separat abgemahnt werden könnten. Dies ist oftmals leider der Fall, wenn bei einem Film Musikstücke enthalten sind.

 

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