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Rechtsanwalt für Wohnmobile/ Reisemobile/ Wohnwagen

Gewährleistung Reisemobil Wohnmobil Wohnwagen Wohnanhänger

Genießen Sie mit uns ihre unbeschwerte Freizeit!

Wohnmobil vor Abendhimmel

Endlich war es soweit, Ihr Traum vom eigenen Wohnmobil oder Reisemobil, einem fabrikneuen Wohnwagen von Top-Marken wie Rapido, Hobby, Carado, Fiat Ducato, Citroen, Bürstner, Dethleffs, Adria, Morello, Carthago, Weinsberg, Pössl, Knaus und vielen mehr, sollte wahr werden! Doch dann der Schock: Das gelieferte Juwel auf Rädern ist mangelhaft!

Die Vorfreude verwandelt sich in Ärger und Enttäuschung. Sie nehmen den Kampf auf, verhandeln mit dem Verkäufer, doch nichts rührt sich.

Jetzt ist nicht die Zeit, sich vom Pech geschlagen zu geben. Lassen Sie nicht zu, dass Ihre Rechte verfallen! Achten Sie auf die kritischen Fristen und pochen Sie auf Ihre Gewährleistungsrechte, sei es Mängelbeseitigung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Zögern Sie nicht, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Verkäufer laut und deutlich geltend zu machen und machen Sie sich mit den neuen gesetzlichen Regelungen vertraut.

ACHTUNG – NEUES RECHT FÜR VERTRÄGE AB 1.1.2022 IN KRAFT!

Die EU-Warenkaufrichtlinie (WKRL) hat die Mitgliedsstaaten dazu angehalten, ihre Inhalte umzusetzen und auf alle Kaufverträge anzuwenden, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Der Deutsche Bundestag hat daraufhin das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ verabschiedet.

Seien Sie gewappnet, seien Sie informiert und lassen Sie sich nicht unterkriegen. Ihre Rechte sind stärker als jeder mangelhafte Wohnwagen!

Familie unterwegs mit Wohnmobil

Der Kaufvertrag für Reisemobile, Wohnmobile oder Wohnwagen richtet sich nach § 433 BGB, wie bei anderen beweglichen Sachen auch. Besonderheiten können durch allgemeine Geschäftsbedingungen entstehen, daher ist es ratsam, diese vor Vertragsabschluss zu lesen. Bei Unklarheiten sollten Käufer Aufklärung vom Verkäufer oder Rechtsberatung einholen. Wichtige Absprachen sollten im Kaufvertrag vermerkt werden, um späteren Ärger zu vermeiden. Mit einem Kaufvertrag erwirbt der Käufer gegen den Kaufpreis ein funktionstüchtiges Fahrzeug und erhält Rechte zur Schadenbeseitigung bei Mängeln.

Kaufvertrag

Ohne Kenntnis der relevanten Gesetzestexte kann es schwierig sein, seine Rechte geltend zu machen. Daher ist es unvermeidlich, in den Darstellungen immer wieder auf Gesetzestexte zu referieren.

Wo ist der Kaufvertrag für Wohnmobile und ähnliches festgelegt? Der Kaufvertrag ist im § 433 BGB kodifiziert. Laut dieser Regelung ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine wesentliche Voraussetzung wird hier deutlich: Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB darf die verkaufte Sache keine Sach- und Rechtsmängel aufweisen, sie muss also einwandfrei sein.

Der Käufer ist dementsprechend verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die erworbene Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Zustandekommen des Kaufvertrages

Ist der Vertrag zustande gekommen? Wie bei sämtlichen Verträgen, ist auch hier die Übereinstimmung der Vertragsparteien erforderlich. Die Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen.

Die Vertragsparteien müssen demnach eine Einigung darüber erzielen, dass ein Kaufgegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises übertragen werden soll. Fehlt diese Grundvereinbarung, liegt kein Kaufvertrag vor.

Verkauft werden können sowohl Sachen als auch, gemäß § 453 BGB, Rechte. Somit können Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte sowie Patentrechte, Verlagsrechte, Firmen- und Markenrechte den Besitzer wechseln.

Grundsätzlich ist der Kaufpreis in bar zu entrichten, wobei die in der Praxis häufig angewandte Überweisung eine Ausnahme darstellt.

Wirksamkeit des Kaufvertrages

Ist mein Vertrag wirksam? Selbst wenn man glaubt, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, können der Wirksamkeit bestimmte Hinderungsgründe entgegenstehen. Zu nennen sind da:

  • mangelnde Geschäftsfähigkeit, § 104 ff. BGB
  • Formverstoss, § 121 BGB. So müssen zum Beispiel Grundstückskaufverträge nach der Bestimmung des § 311 b BGB notariell beurkundet werden.
  • es wurde gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, § 134 BGB
  • Wucher, § 138 Abs. 2 BGB
  • Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB
  • wenn einer der Vertragsparteien den Kaufvertrag angefochten hat, § 142 BGB
  • bei Teilzahlungsgeschäften müssen die Voraussetzungen des § 502 Abs. 3 BGB eingehalten sein.

Gewährleistung

Was ist Grundlage der Gewährleistung? Die häufigste Frage ist, was der Käufer unternehmen kann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Es ergeben sich für ihn gleich mehrere Rechte, die sich allesamt aus § 437 BGB ergeben.

Neuer §434 BGB

Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff ist in § 434 BGB neu strukturiert. Er enthält nun subjektive und objektive Komponenten. „Subjektiv“ ist alles das, was Sie im Kaufvertrag vereinbaren, § 434 Abs. 2 BGB, und „objektiv“ ist das Übliche, das Sie als Käufer von ihrem Fahrzeug erwarten können, § 434 Abs. 3 BGB.
Wenn Sie also nichts vereinbart haben, gilt das Übliche.

Das ist jetzt anders: Die Sache muss so sein wie vereinbart und wie üblich. Wenn also etwas unterhalb des Üblichen vereinbart wird (z.B. Das Wohnmobil ist nicht aufbereitet, Kratzer und Dellen sind noch dran), ist das Fahrzeug dennoch mangelhaft, denn die sind bei jungen Gebrauchten nicht üblich.

Neuer § 476 Abs.1 BGB

Formvorschrift

Eine für Sie ungünstige Abweichung vom Standard ist nur dann „wirksam“ (§ 434 Abs. 3 Satz 1) vereinbart, wenn die Formvorschrift des § 476 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Danach müssen Sie vor Vertragsschluss eigens (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument) darauf hingewiesen werden, dass „ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.“ Zusätzlich muss das im Kaufvertrag noch einmal hervorgehoben aufgenommen sein.

Ab sofort kann ein Mangel auch dadurch vorliegen, dass Montageanleitungen und ähnliches unbrauchbar sind.

Neue §§ 475 b und 475 BGB

Ware mit digitalen Elementen

Neu eingeführt sind zusätzliche Mangelmerkmale bei einer „Ware mit digitalen Elementen“, § 475 b und einer „Ware mit digitalen Elementen bei
dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“, § 475 c
; gilt nur beim Verbrauchtsgüterkauf. Ihr Fahrzeug ist eine Sache mit digitalen Elementen, das steht insbesondere bei Fahrzeugen mit neueren Ausstattunegn fest. Ihr Fahrzeug empfängt ständig Daten von außen (z.B. Navigationsdaten oder Daten für das autonome  Fahren).Ab sofort bringen die neuen Vorschriften eine Aktualisierungsverpflichtung für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang mit sich. Aus einem missglückten Softwareupdate kann ein Sachmangel entstehen. Dabei wird nicht auf den Übergabezeitpunkt  abgestellt,  sondern  auf  den Zeitpunkt der Aktualisierung!
Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, Sie als Verbraucher jeweils auf  anstehende Aktualisierungen  hinzuweisen. 
Die Aktualisierungspflicht kann der Verkäufer mit Ihnen abändern oder ausschließen.

Neuer § 476 Abs. 2 Satz 1 BGB

Verkürzung der Verjährungsfrist

Die  Verjährung  der Sachmangelansprüche  bei  Gebrauchtfahrzeugen  im  Verbrauchsgüterkauf darf auf ein Jahr abgekürzt werden, § 476 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Ganz wichtig: das darf nicht durch die AGBs geschehen und auch nicht allein im Kaufvertrag stehen.  Sie müssen eigens und vor dem Kaufvertrag darüber informiert worden sein und im Kaufvertrag müssen Sie gesondert darauf hingewiesen werden; §476 Abs. 2 Satz 2 neu.

Neuer § 477 BGB

Verlängerung Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wird von den bisher sechs  Monaten  auf  ein  ein Jahr  verlängert.  Eine  Sonderregelung  für  die  Beweislastumkehr  bei  Waren  mit  digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente regelt,  dass  die Beweislastumkehr auf  zwei Jahren erstreckt wird, § 477 Abs. 2. BGB.

Nacherfüllung Recht bis 31.12.2021

Kann ich Nacherfüllung verlangen? Es ist so, dass der Käufer zunächst die Nacherfüllung verlangen muss, er hat den Verkäufer also aufzufordern, die Sache mangelfrei zu übergeben. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber als Folge der Bestimmung, dass der Käufer die anderen Rechte erst nach Ablauf einer Nacherfüllungsfrist geltend machen kann.

Rücktritt

Rücktrittsrechte beim Kauf: Eine Erläuterung

Beim Kauf einer Sache oder Dienstleistung können bestimmte Umstände das Recht des Käufers auslösen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in den §§ 346 ff. BGB geregelt und stellt eine bedeutende vertragliche Rechtsfolge dar. Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen und Schritte zum Rücktritt vom Kaufvertrag dargestellt:

1. Wirksamer Kaufvertrag:
   - Ein gültiger Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer muss vorliegen.

2. Mangelhafte Sache/Dienstleistung:
   - Ein Mangel muss nach § 434 BGB vorliegen, der die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert der Sache erheblich mindert.

3. Frist zur Nacherfüllung:
   - Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) setzen gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

4. Ablauf der Nacherfüllungsfrist:
   - Die gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss abgelaufen sein, ohne dass der Mangel behoben wurde.

5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts:
   - Rücktrittsausschlüsse gemäß §§ 323 Abs. 5 Satz 2 und 323 Abs. 6 BGB dürfen nicht vorliegen.

6. Rücktrittserklärung:
   - Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklären, meist schriftlich.

7. Rückabwicklung des Vertrages:
   - Nach einem wirksamen Rücktritt müssen die Parteien die empfangenen Leistungen zurückgewähren gemäß §§ 346 ff. BGB.

Es ist ratsam, im Falle eines Rücktritts juristische Beratung einzuholen, um die individuellen Umstände und rechtlichen Konsequenzen korrekt zu bewerten. Das Rücktrittsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist für die Wirksamkeit des Rücktritts entscheidend.

Neuer § 475 d Abs. 1 Ziffer 1 BGB

Rücktritt ohne Frist

§ 475 d Abs. 1 Ziffer 1 BGB regelt, dass keine Frist gesetzt werden muss. Es muss lediglich ein angemessener Zeitraum zwischen der Mangelanzeige und dem Rücktritt verstrichen sein. Allerdings bemisst sich die Angemessenheit des Zeitraum nach dem Einzelfall. Das ist schwer einzuschätzen, und jeder Einzelfall kann anders sein. So könnte es auf die Dringlichkeit der Nutzung ankommen? Dann wäre das Alltagsauto anders zu bewerten als das Wohnmobil, das ein Freizeitmobil ist. Also ist der sicherste Weg, eine Nachfrist zu setzen. Es bleibt die hierzu erwartete Rechtsprechung mit entsprechenden Hinweisen zu beobachten.

Die Regelung des § 475 d Abs. 1 Ziffer 4 BGB unterscheidet nicht zwischen der berechtigten und der unberechtigten Verweigerung, sondern regelt, dass Sie als Verbraucher zurücktreten können, wenn die Nacherfüllung verweigert wird.  Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung zwar nicht verweigert, sie aber nicht unentgeltlich, nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchgeführt werden soll.

Die  Vorschrift  des  §  475  d  Abs.  1  Ziffer  5  BGB  regelt ,  dass  es  nicht  zwingend  einer  Erklärung  des Verkäufers bedarf, er werde nicht ordnungsgemäß nacherfüllen, damit Sie vom Vertrag zurücktreten können. Dasselbe gilt, wenn offensichtlich  ist,  dass  der  Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird. Sie können als Verbraucher also vom Vertrag zurücktreten, wenn es offensichtlich ist, dass der Verkäufer überhaupt nicht,  nicht  unentgeltlich,  nicht  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nacherfüllen wird.
 Im Zweifel aber lieber eine Frist setzen, da dies der sichere Weg ist.

Minderung

Kann ich ein Teil des Kaufpreises erstattet verlangen? Erst nach einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern, § 437 Nummer 2, 441 BGB. Sehen Sie sich hierzu auch die Ausführungen zum Rücktritt an.

Schadensersatz

Kann ich Schadensersatz beim Reisemobil oder Wohnmobil, Wohnwagen oder Wohnanhänger verlangen? Nehmen wir an, dass der Verkäufer für den Mangel der gekauften Sache verantwortlich ist, so hat der Käufer auf das Recht zum Schadensersatz, § 437 Nummer 3, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB. Dabei hilft Ihnen eine Vermutung im Gesetz, nämlich dass der Verkäufer den Mangel immer zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Aufwendungsersatz

Kann ich Aufwendungsersatz beim Reisemobil oder Wohnmobil, Wohnwagen oder Wohnanhänger verlangen? Wenn der Käufer den Mangel zu verantworten hat, so kann der Käufer entweder Schadensersatz oder gemäß § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Hierbei gilt auch die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Verkäufer den Mangel immer zu vertreten hat.

Preisvereinbarung

Ausschlaggebend für den Kauf eines Fahrzeuges ist selbstverständlich der Kaufpreis und so ist dieser auch wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. Bei üblichen Bestellformularen findet sich für den Kaufpreis auf der Vorderseite ein entsprechendes Feld. Der Kaufpreis ist frei verhandelbar und stellt eine Individualabrede dar.

Oftmals ist es so, dass der Kaufpreis ab Fabrik bezeichnet ist. Dies bedeutet, dass für den Käufer weitere Kosten anfallen, meistens sind es Transportkosten.

Kaufantrag

Das üblicherweise bei Fahrzeugkäufen verwendete Bestellformular ist juristisch ein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot an den Fahrzeugverkäufer. Ein solches Angebot ist der Käufer höchstens bis zu vier Wochen gebunden, bei anderen Fahrzeugen, wie Nutzfahrzeugen bis zu sechs Wochen, ist das Fahrzeug beim Verkäufer vorhanden, so sind es bis zu zehn Tagen, bei Nutzfahrzeugen bis zu zwei Wochen. In dieser Zeit bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Bestellung anzunehmen. Der Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung ausdrücklich annimmt oder aber das Fahrzeug liefert. Wenn man als Käufer sein eigenes Fahrzeug in Zahlung gibt und eine entsprechende Inzahlungnahme unterzeichnet hat, so ist damit nicht automatisch auch ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, regelmäßig bedarf es weiterhin der Annahme durch den Verkäufer.

Es ist aber auch möglich, dass der Verkäufer die Bestellung stillschweigend annimmt. Von solch einer Annahme kann man ausgehen, wenn der Händler mit dem Käufer in Verhandlungen tritt und mitteilt, er werde sich an die getroffene Vereinbarung halten, wenn er das Fahrzeug, das in Zahlung gegeben wurde, entgegennimmt.

Wenn sich der Verkäufer erst nach Ablauf der oben angegebenen Zeiten bei dem Käufer meldet und sagt, er wurde das Fahrzeug haben, so bedeutet dies ein neues eigenes Angebot. Jetzt muss der Käufer das Angebot eventuell annehmen, damit der Kaufvertrag zustande kommt.

Weicht zum Beispiel die Annahme des Verkäufers vom Angebot des Käufers ab, so kommt kein Kaufvertrag zustande. Eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eine andere Lieferfrist oder einen anderen Preis angibt, aber auch Farbe und Ausstattung sind erheblich, sodass kein Kaufvertrag zustande kommt.

Kauf auf Probe § 454 BGB

Was ist Kauf auf Probe? Ein seltener Fall ist der sogenannte Kauf auf Probe nach § 454 BGB. Der Kaufvertrag kommt dann nach Ablauf einer sogenannten Billigungsfrist zustande. Es ist so, dass der Verkäufer dem Käufer ein Fahrzeug zur Probe überlässt, und zwar für einen bestimmten Zeitraum. Während dieses Zeitraumes soll der Käufer die Gelegenheit haben, das Fahrzeug auszuprobieren. Der Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn der Käufer das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit nicht zurückgibt und keine Erklärung dafür liefert, dass er das Fahrzeug behalten hat. Wenn der Käufer nichts unternimmt, so kommt der Kaufvertrag zustande.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Was sind die AGB? Es gibt grundsätzlich keine Schriftform, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Kauf eines Fahrzeuges vorsieht. Es ist allerdings im Kfz Handel üblich, die Kaufverträge schriftlich abzufassen und dabei allgemeine Geschäftsbedingungen zu benutzen, das sogenannte „Kleingedruckte“.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden so einbezogen, dass der Käufer auf die Anerkennung mit seiner Unterschrift hingewiesen wird, dieser Hinweis befindet sich meist im Angebotstext des Bestellformulars. Es kann daher nicht beanstandet werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesehen zu haben, beanstandet werden können allerdings die einzelnen Klauseln, wenn zum Beispiel etwas nachträglich ausgehandelt wurde.

Es ist notwendig, dass auf den Abschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, und zwar in der Form, dass ein Durchschnittskunde diese bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen kann. Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zum Beispiel mit einem Rechnungsformular überreicht werden, so ist dies zu spät. In diesem Fall sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand geworden, den Käufer trifft auch keine Verpflichtung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Es reicht nicht aus, wenn der Fahrzeugverkäufer in den Geschäftsräumen mit einem Aushang auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. In einem solchen Fall werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand. Ein solcher Aushang in den Geschäftsräumen reicht nur bei Massengeschäften aus, wozu ein Neuwagenkauf nicht zählt.

Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen unverständlich oder unleserlich, so werden sie ebenso nicht Vertragsgegenstand.

Widerruf

Kann ich widerrufen? Grundsätzlich ist es so, dass ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit einem Verbraucher nicht widerrufen werden kann. Lediglich in den Fällen, wenn der Kauf ein Haustürgeschäft (§ 312 BGB), ein Fernabsatzgeschäft (312b BGB) oder im Zusammenhang mit einer Finanzierung des Fahrzeuges (§ 499 BGB) abgeschlossen wurde, ist der Kaufvertrag widerrufbar.

Der Käufer kann den Kaufvertrag nicht widerrufen, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB mit einem Verbraucherleasingvertrag oder mit einem Verbraucherdarlehen handelt, er kann dann allerdings den Kaufvertrag dadurch beenden, dass er den Darlehensvertrag, bzw. den Leasingvertrag widerruft (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

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