OLG München zur Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

Es genügt, wenn ein Bestehen des Erbrechts nicht komplett fernliegend erscheint.

Für die in Frage stehende Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2009 entscheidend, in dem es heißt, dass der Beschwerdeführer eine "Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das lebenslange Wohnrecht gewährleistet". Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Beteiligung an einem Erbscheinserteilungsverfahren zurück. Nach der Meinung des Nachlassgerichts ist der Beschwerdeführer jedoch weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe, sondern lediglich Vermächtnisnehmer. Für einen Vermächtnisnehmer bestehe jedoch kein Anspruch auf Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren. Rechtmäßiger Erbe sei die Stadt München.

Das OLG München kam entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen sei. Es sei nicht von vornherein komplett ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer testamentarischer Erbe geworden ist. Das OLG verweist dafür auf die Rechtsprechung der Obergerichte, nach der sich eine Erbeinsetzung auch in der Zuwendung einer Immobilie zeigen kann. Wer der tatsächliche Erbe geworden ist, wird erst nach förmlicher Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers abschließend entschieden.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 254 16 vom 08.11.2016
Normen: §§ 345, 7 FamFG
[bns]
 

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