Anfechtung des Erbvertrags
Es können nur diejenigen Irrtümer eine Anfechtung rechtfertigen, die entscheidender Grund für den letzten Willen des Erblassers waren.
Im vorliegenden Fall sah die Erblasserin den mit ihren zwei Kindern geschlossenen Erbvertrag als nichtig an, da der Sohn, der als Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt wurde, seine Mutter nach dem Tod des Vaters in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Die Erblasserin trug vor, dass ihr Sohn ihr vor Abschluss des Erbvertrages mündlich zugesagt hätte, sie persönlich zu pflegen und in seinem Haushalt aufzunehmen. Da dieser Vortrag jedoch nicht von Zeugen bestätigt werden konnte und im Erbvertrag zudem keine Pflegeverpflichtung vereinbart wurde, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Erbvertrag nicht wegen Anfechtung nichtig geworden war.
LG Dortmund, Urteil LG Dortmund 12 O 115 16 vom 22.09.2017
Normen: § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB