KG zu den Anforderungen an einen Erbscheinsantrag

In dem Erbscheinsantrag eines Dritten muss angegeben werden, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

Im vorliegenden Fall stellte ein Dritter für einen Erben, dessen Aufenthalt jedoch unbekannt war, einen Erbscheinsantrag. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch ab, da dieser keine Angaben darüber enthielt, ob der Erbe die Erbschaft auch angenommen hat. Diese Anforderung kann zwar auch erfüllt werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass der Erbe die Erbschaft durch das Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist angenommen hat. Dann muss der Dritte allerdings auch nachvollziehbar angeben, wann der Erbe Kenntnis von seiner Erbschaft erhalten hat. Da der Dritte im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal wusste, wo sich der Erbe aufhält, konnte er keinen ordnungsgemäßen Erbscheinsantrag stellen.
 
KG, Urteil KG 19 W 52 18 vom 23.04.2018
Normen: § 352 Abs 1 Nr 7 FamFG
[bns]
 

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