Auslösung der Pflichtteilsklausel nach dem Tod des Erstversterbenden
Wann greift die Pflichtteilsklausel eines gemeinsamen Ehegattentestaments nach dem Tod eines Ehepartners? Das gemeinsame Ehegattentestament eines Ehepaares, indem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzen, enthält eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, wonach Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil fordern, beim zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ebenfalls nur noch den Pflichtteil verlangen können.
Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Ehefrau ihren Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Die Tochter zweifelte die Wirksamkeit des Testaments jedoch an und beantragte daher die Einziehung des Erbscheins, hatte damit jedoch keinen Erfolg.
Nachdem auch ihre Mutter verstarb, beantragte die Tochter die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben ihren Bruder zur hälftigen Erbin ausweisen sollte. Ihr Bruder sah sich jedoch als Alleinerben an und beantragte den Erbschein dementsprechend mit der Begründung, dass seine Schwester durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins ihrer Mutter gegen die Pflichtteilsstrafklausel verstoßen habe.
Das OLG München entschied zum Gunsten der Schwester. Ihr Verhalten sei nicht mit der Geltendmachung ihres Pflichtteils zu vergleichen. Beide Kinder seien daher zu gleichen Teilen Erben geworden.
Nachdem auch ihre Mutter verstarb, beantragte die Tochter die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben ihren Bruder zur hälftigen Erbin ausweisen sollte. Ihr Bruder sah sich jedoch als Alleinerben an und beantragte den Erbschein dementsprechend mit der Begründung, dass seine Schwester durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins ihrer Mutter gegen die Pflichtteilsstrafklausel verstoßen habe.
Das OLG München entschied zum Gunsten der Schwester. Ihr Verhalten sei nicht mit der Geltendmachung ihres Pflichtteils zu vergleichen. Beide Kinder seien daher zu gleichen Teilen Erben geworden.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 374 17 vom 12.06.2018
Normen: BGB § 2075, § 2094, § 2269