Verfahrenspfleger kann zur Wahrung der Kindesinteressen ausreichend sein

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in einem Kindschaftsverfahren auf Beteiligung an der elterlichen Sorge entzieht dem Elternteil die Vertretungsbefugnis für das Kind und stellt somit einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht dar, weshalb die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist.

Dabei ist die Entziehung nicht anzuordnen, wenn eine wirksame Interessenvertretung auf andere Weise gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands stellt ein milderes Mittel dar und ist vorrangig, soweit der Verfahrensbeistand zur Wahrung der Kindesinteressen ausreichend ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 489 11 vom 18.01.2012
Normen: BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158
[bns]
 

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