Sachverständiger muss persönlich untersuchen

Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen einer paranoiden Psychose persönlich zu untersuchen.

Eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 179 14 vom 20.08.2014
Normen: FamFG § 280
[bns]
 

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