Teilauskunft lässt Auskunftsanspruch nicht entfallen

Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.

Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die gegebenenfalls konkludente Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 385 13 vom 22.10.2014
Normen: BGB §§ 260, 1605
[bns]
 

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