Ausgleichspflicht eines Ehegatten beim sog. Zweikontenmodell

Ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten kann auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat.


Tätigt ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat.

Aus einer von den Eheleuten einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses lässt sich nicht zwingend darauf schließen, ob der Darlehensnehmer im Verhältnis zu dem anderen Ehepartner die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 160 12 vom 25.03.2015
Normen: BGB §§ 426 Abs. 1, 748
[bns]
 

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