Pachtvertrags der Eltern für minderjährige Kinder kann ohne Ergänzungspfleger abgeschlossen werden
Wollen Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes einen Pachtvertrag abschließen, bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes keines Ergänzungspflegers.
In dem entschiedenen Fall, wollte die allein sorgeberechtigte Mutter landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, langfristig verpachten. Sie und ihre Kinder hatten diese Grundstücke als Miterben von dem Vater geerbt. Die Kindesmutter beantragte die Genehmigung des Familiengerichts zu dem Pachtvertrag. Sofern eine Interessenkollision ausgeschlossen ist, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Kinder in einem solchen Fall jedoch kein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Die verfassungsrechtlich garantierte elterliche Sorge ist vom Gesetz nur insoweit eingeschränkt, als die Eltern hinsichtlich bestimmter Verträge nicht unbeschränkt für das Kind handeln können, sondern hierfür einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 359 17 vom 04.03.2019