Notarielle Beurkundung eines Bauvertrages

Wird ein Bauvertrag geschlossen und parallel der Erwerb des Grundstücks vereinbart, auf welchem das Objekt errichtet werden soll, so muss auch der Bauvertrag notariell beurkundet werden.


Ein Kaufvertrag über ein Grundstück ist grundsätzlich durch einen Notar zu beurkunden. Wird darüber hinaus ein Bauträgervertrag für das betroffene Grundstück vereinbart, so besteht eine Pflicht zur notarielle Beurkundung auch für diesen Vertrag. Wertungsmaßstab für die notarielle Beurkundungspflicht des Bauvertrages ist dabei, ob die beiden Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Von einer solchen ist auszugehen, wenn die Vertragsparteien das eine Geschäft nicht ohne das andere abschließen wollen, das gesamte Projekt also mit dem Abschluss beider Verträge stehen oder fallen soll. Irrelevant ist dabei, welcher Vertrag zuerst geschlossen wurde, oder ob bisheriger Grundstückseigentümer und der durch den Bauträgervertrag zur Objekterrichtung Verpflichtete identisch sind.

Wurde der Bauvertrag nicht durch einen Notar beurkundet, so ist er unwirksam.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 246 08 vom 22.07.2010
Normen: § 311 b I S.1 BGB
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG