Haftung des Architekten bei falschen Angaben über den Baufortschritt

Gibt ein Architekt eine fehlerhafte Auskunft über den Stand einer Baumaßnahme an die Bauherren und wird diese von den Bauherren auch an die finanzierende Bank weitergeleitet, so haftet er der Bank für einen entstandenen Schaden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sollten die Vergütungszahlungen an den Architekten in Raten, orientiert an dem jeweiligen Fortschritt der Arbeiten erfolgen. Der Architekt gab jedoch falsche Informationen über den Baufortschritt weiter und erhielt in Folge dessen Honorarzahlungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt waren. Nachdem Bauherr und Bauunternehmen in die Insolvenz gingen, realisierte die finanzierende Bank die Unrichtigkeit der erhaltenen Anzeigen über den Baufortschritt und forderte den Architekten zur Rückzahlung der zu viel gewährten Beträge auf. Mit Recht, wie das Gericht befand.

Nach dessen Ausführungen sei zwischen Bank und Architekten ein stillschweigender Auskunftsvertrag geschlossen worden. Die Bank durfte auch auf die Korrektheit der ihr gemachten Auskünfte vertrauen, weshalb der Architekt für den finanziellen Schaden haftbar sei. Dementsprechend seien die zu viel gewährten Leistungen der Bank zu erstatten.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 8 U 119 07 vom 15.05.2008
Normen: § 675 BGB
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG