Mobilfunksendeanlage in der Nachbarschaft nicht rechtswidrig
Ohne Erfolg klagte ein Anwohner gegen die erteilte Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage in seiner Nachbarschaft.
Seiner Argumentation, die Anlage störe das Landschaftsbild, mindere den Wert seines Grundstücks und bürge die Gefahr gefährlicher Strahlung, wollte sich das Gericht in seinen beiden Entscheidungen nicht anschließen.
Zum einen sah es die gesetzlichen Grenzwerte für das Strahlungsaufkommen nicht überschritten und stellte die Korrektheit dieser Werte auch nicht in Frage. Die Aufgabe, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährdungslage zu bewerten und durchzusetzen komme nicht den Gerichten, sondern dem Gesetz- und Verordnungsgeber zu. Diesem stehe dabei ein großer Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu. In Ermangelung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren böte sich dem Gericht kein Entscheidungsspielraum. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen, da bereits ein ähnlicher Funkmast existiert und sich das Bauvorhaben somit in die Umgebung einfügen würde. Eine mögliche Wertminderung war für das Gericht ebenfalls irrelevant, da es sich bei der Entwicklung des Grundstückswertes lediglich um eine rechtlich nicht geschützte, zukünftige Chance handelt.
Zum einen sah es die gesetzlichen Grenzwerte für das Strahlungsaufkommen nicht überschritten und stellte die Korrektheit dieser Werte auch nicht in Frage. Die Aufgabe, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährdungslage zu bewerten und durchzusetzen komme nicht den Gerichten, sondern dem Gesetz- und Verordnungsgeber zu. Diesem stehe dabei ein großer Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu. In Ermangelung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren böte sich dem Gericht kein Entscheidungsspielraum. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen, da bereits ein ähnlicher Funkmast existiert und sich das Bauvorhaben somit in die Umgebung einfügen würde. Eine mögliche Wertminderung war für das Gericht ebenfalls irrelevant, da es sich bei der Entwicklung des Grundstückswertes lediglich um eine rechtlich nicht geschützte, zukünftige Chance handelt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil VG KA 8 K 1406 10 vom 12.04.2011
Normen: § 242 BGB, §§ 3, 5 II i.V.m. 4 I BEMFV, § 11 LBO-BW