Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten nur bei konkreten Anhaltspunkten

Sind die Betriebskosten durch einen pauschalen Betrag abgedeckt, so hat der Mieter gegen den Vermieter nur dann einen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der angefallenen Betriebskosten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten in Betracht kommt.

Insbesondere soll durch eine pauschale Abrechungsmöglichkeit der Betriebskosten dem Vermieter der mit einer genauen Abrechnung der Betriebskosten verbundene Arbeitsaufwandt erspart werden.

Ermäßigungen einzelner Betriebskosten sind nicht erheblich, wenn sie wiederum durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 106 11 vom 16.11.2011
Normen: BGB §§ 556 II, 560 III, 242
[bns]
 

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