Bewertung eines verwahrlosten Grundstücks im Rahmen der Erbschaftssteuer

Trotz bestehender Bebauung kann ein Grundstück bei der steuerlichen Berechnung als unbebaut bewertet werden, wenn die darauf befindlichen Objekte dauerhaft unbenutzbar sind.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erbten die Kläger zwei mit je einem Gebäude bebaute Grundstücke. Das Erbe hatte nur leider den Haken, dass beide Häuser völlig vermüllt waren und so eine umfassende Entrümpelung notwendig wurde. Im Anschluss daran verkauften sie die Objekte für rund 390.000 Euro, wollten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer aber nur den geringeren Bodenwert als Grundlage genutzt wissen. Begründet wurde ihre Auffassung mit dem desolaten Zustand der Häuser im Zeitpunkt des Erbantritts.

Gründe für die Annahme einer solchen Berechnungsgrundlage sah das Gericht vorliegend aber nicht als gegeben an. Das Finanzamt hätte bei der Besteuerung die Entrümpelungskosten ausreichend berücksichtigt. Eine Besteuerung zum Wert im unbebauten Zustand ist aber nur angebracht, wenn die Objekte auf Dauer unbenutzbar sind, wie es etwa bei einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit, starkem Schimmelbefall, Feuchtigkeit aufgrund fehlender Isolierung usw. der Fall ist. Vorliegend war aufgrund der von der Erblasserin gewählten Lebensweise nur von einer vorübergehenden Nutzungsbeeinträchtigung auszugehen, wofür nach Ansicht des Gerichts auch der über dem Bodenwert liegende Verkaufspreis sprach.
 
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 3 K 2993 09 vom 26.05.2011
Normen: §§ 145, 22, 72 III, 138 V BewG
[bns]
 

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