Keine Sanierung des Eigenheims über Hartz IV

Sanierungsarbeiten am Eigenheim sind als grundlegende, wertsteigernde Neuerungen anzusehen und können deshalb nicht über Hartz-IV finanziert werden.


Selbiges versuchte aber eine klagende Eigenheimbesitzerin. Kurz nach dem Beginn des Bezugs von Hartz IV erwarb sie ein Grundstück mit einem stark baufälligen Gebäude für 2300 Euro. Zu der Zeit lebte sie bei einem Verwandten und erhielt monatliche Abschläge für Heizkosten. In der Folge führte sie in Eigenregie umfassende Renovierungsmaßnahmen durch und teilte dem Amt schließlich ihre Absicht mit, in das Objekt umzuziehen. Parallel legte sie Renovierungsrechnungen in Höhe von 3900 Euro vor, für welche sie die Übernahme durch das Amt begehrte. Nach dessen Weigerung beschritt sie erfolglos den Weg zum Gericht.

Dieses führte aus, dass Eigenheimbesitzer mittels des Arbeitslosengeldes II zwar Leistungen für die Instandhaltung ihres Objekts erhalten können, diese jedoch nicht zu einer Verbesserung des Standards führen dürfen. Denn in einem solchen Fall würde es zu einer unzulässigen Vermögensbildung mittels Sozialleistungen kommen. Bei dem im Erwerbszeitpunkt unbewohnbaren Haus führten die Arbeiten jedoch zu einer Wertsteigerung, zumal es auch zu grundlegenden Neuerungen an dem Objekt kam. Auch kann eine Kostenübernahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzugsrenovierung gerechtfertigt sein. Die Weigerung des Sozialleistungsträgers erfolgte somit rechtmäßig.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 10 AS 367 11 vom 02.11.2012
Normen: § 22 I, II SGB II
[bns]
 

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