Zur Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei großen Bauvorhaben

Bei großen Bauvorhaben muss eine frühzeitige Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen, sofern durch diese Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.


Zu diesem Ergebnis gelangte der EUGH im Fall einer österreichischen Klausel für den Ausbau von Flughäfen, welche eine solche Prüfung erst ab 20000 Starts und Landungen im Jahr vorsieht.

Unzulässig, wie das Gericht befand, da bei kleineren Flughäfen eine entsprechende Prüfung somit entfallen würde. Denn bei einem solchen Schwellenwert würden übrige Aspekte, wie etwa Bevölkerungsdichte und betroffenes Gebiet, nicht weiter berücksichtigt werden. Zwar steht den Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung der Kriterien für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein Ermessensspielraum zu, welcher jedoch entfällt wenn durch das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In einem solchen Fall ist eine frühzeitige Verträglichkeitsprüfung geboten.

Selbiges gilt auch, wenn mittels einer Aufspaltung in mehrere kleine Bauvorhaben eine Umgehung von Prüfungspflichten versucht wird. Bei solchen Bauvorhaben ist eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 244 12 vom 21.03.2013
Normen: Richtlinie 85/337/EWG
[bns]
 

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