Keine Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

Da eine solche Unterkunft regelmäßig Wohnzwecken dient und die Bewohner einer unzumutbaren Immission ausgesetzt wären, verstößt eine solche Unterkunft gegen den Zweck des Gewerbegebietes.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Bauherrn eine entsprechende Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber erteilt worden, wogegen sich Nachbarn erfolgreich vor Gericht zur Wehr setzten.

Das Gericht wies darauf hin, dass für die Bebauung angedachte Fläche Bestandteil eines Gewerbegebietes ist, welche ihrer Natur nicht für wohnähnliche Zwecke vorgesehen ist. Beide Nutzungsarten vertragen sich auch nicht miteinander. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beträgt die durchschnittliche Verweildauer in einer solchen Unterkunft derzeit 13 Monate. Da sich die Unterkunft während dieser Zeit regelmäßig als Lebensmittelpunkt der Asylsuchenden darstellt, kann ihnen die durch die Gewerbebetriebe ausgehenden Immission (etwa durch Lärm und Geruch) nicht zugemutet werden. Vor dem Hintergrund des Rechts der Nachbarn auf Erhaltung des Gebietes als Gewerbegebiet ist die Baugenehmigung dementsprechend rechtswidrig.

Das Gericht wies darauf hin, dass unter engen Voraussetzungen eine Errichtung aus Gründen des Allgemeinwohls statthaft sein könnte. Selbiges könnte etwa bei einem tatsächlichen und erheblichen Mangel an Unterkunftsmöglichkeiten der Fall sein. Eine solche Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans ist bis jetzt aber noch nicht erfolgt.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 8 S 2504 12 vom 14.03.2013
Normen: § 31 BauGB
[bns]
 

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