Beschränkung des Zutrittsrechts auf bestimmte Personen zu einer Mietwohnung stellt einen Mangel der Mietsache dar

Verbietet der Vermieter dem Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur vollständigen Minderung des Mietzinses.

Dies gilt auch dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine familiäre Beziehung besteht.

In dem entschiedenen Sachverhalt verbaten die Adoptiveltern und gleichzeitige Vermieter der Adoptivtochter den Zutritt des Lebensgefährten zu der Wohnung der Adoptivtochter und verlangten die Herausgabe des Schüssels. Diesen sollte die Adoptivtochter jedes Mal, wenn sie Zutritt zu ihrer Wohnung haben wollte, bei den Eltern abholen.

Das Gericht entschied, dass die Verletzung des Gebrauchsrechts vom Fehlerbegriff des Mietrechts umfasst ist. Durch den Verlust des Schlüssels und dem Kontrollvorbehalt der Eltern ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben. Das Besuchsrecht gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts an einer Wohnung. Solange kein Hausbewohner belästigt wird, kann der Mieter nach Belieben Besuch empfangen. Die Kontrolle durch den Vermieter ist auch bei einer familiären Beziehung unzulässig. Die Wohnung ist für die Mieterin praktisch wertlos, wenn sie diese nur ohne ihren Lebensgefährten benutzen kann.
 
Landgericht Gießen, Urteil LG Giessen 1 S 443 99 vom 01.03.2000
Normen: BGB §§ 535, 536, 537 I
[bns]
 

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