Nebenkostenabrechnung darf nicht zu pauschal sein

Ergibt sich bei der Abrechnung der Betriebskosten zum Nachteil des Mieters eine Nachzahlungspflicht und zweifelt der Mieter die Berechtigung dieses Nachzahlungsverlangens des Vermieters an, so muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten berücksichtigen und die von ihm verauslagten Kosten nachweisen, indem er sämtliche Rechnungsposten, die Gegenstand der Nebenkostenabrechnung sind, vorlegt.


Die Schätzung der Kosten für Heizstrom ist in der Nebenkostenabrechnung zwar zulässig, jedoch muss der Vermieter die Grundlage der Schätzung in der Nebenkostenabrechnung darlegen, sodass diese von dem Mieter nachvollzogen und überprüft werden kann. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter pauschal behauptet, es sei im Einklang mit der Rechtsprechung und der Heizkostenverordnung, pauschal 5 % der Brennstoffverbrauchskosten anzusetzen.

Der Vermieter kann seinen Anspruch gegen den Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten nach dem Auszug des Mieters mit seiner Kaution verrechnen.

Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters hin, wie er bei der Nebenkostenabrechnung verfahren wolle, kann nicht als Zustimmung des Mieters gewertet werden.
 
Amtsgericht Neunkirchen, Urteil AG Neunkirchen 13 C 799 15 vom 18.10.2016
Normen: BGB §§ 389, 556
[bns]
 

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