Vergleichsobjekte bei Mieterhöhungen

Ein Vermieter kann eine Mieterhöhung damit rechtfertigen, dass in drei vergleichbaren Immobilien höhere Mieten vereinbart sind, soweit er diese genau angibt.

Ein Vermieter darf eine Mieterhöhung unter anderem damit begründen, dass bei drei vergleichbaren Mietobjekten höhere Mieten anfallen. Wenn sich der Vermieter darauf beruft, muss er aber gegenüber dem Mieter die Vergleichsobjekte benennen, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Angaben zu überprüfen.

Gemäß dieser Rechtslage erklärte der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit den Vorinstanzen das Erhöhungsverlangen eines Vermieters für unzulässig, weil dessen Angaben über die Vergleichsobjekte nicht ausreichend waren. Der Vermieter muss laut der Urteilsbegründung durch seine Angaben dem Vermieter die Auffindung der Vergleichsobjekte ermöglichen. Soweit eines oder mehrere davon in einem Mehrfamilienhaus liegen, muss der Vermieter neben der Straße und Hausnummer auch das Stockwerk und die Lage oder aber den Namen des derzeitigen Mieters nennen. Fehlen auch nur bei einem Objekt diese Angaben, ist die Mieterhöhung an sich unzulässig.

Als Vermieter sollten Sie also bei einer so begründeten Mieterhöhung ausreichende Angaben machen, da anderenfalls die Mieterhöhung nicht rechtswirksam ist und auch nicht rückwirkend nachgeholt werden kann. Für einen Mieter gilt Entsprechendes: Macht Ihr Vermieter keine oder unzulängliche Angaben, können Sie die Mieterhöhung anfechten.

 
[mmk]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG