Alleinige Haftung des Fahrgastes bei einem Sturz in einem bremsenden Linienbus

Es liegt ein schwerwiegendes Selbstverschulden des Fahrgastes vor, wenn sich dieser im Linienbus nicht ausreichend festgehalten hat und bei einem normalen Bremsmanöver stürzt, wobei bei einem Sturz des Fahrgastes schon der erste Anschein dafür spricht, dass sich der Fahrgast nicht ausreichend festgehalten hat.

Dabei ist es gemäß der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Omnibusverkehr die Pflicht des Fahrgastes, sich im Fahrzeug zu jeder Zeit einen festen Halt zu verschaffen. Mithin muss jeder Fahrgast im städtischen Verkehr zu jeder Sekunde damit rechnen, dass der Bus plötzlich und unerwartet abbremst.
Kommt der Fahrgast seiner Verpflichtung sich ausreichend Halt zu verschaffen nicht nach, so sind Schadensersatzansprüche auch bei einem abrupten Bremsmanöver praktisch ausgeschlossen.
Dabei gehört es ebenfalls nicht zum Pflichtenkreis des Busfahrers, darauf zu achten, ob sich die Fahrgäste hinreichend festhalten.
 
Landgericht Wiesbaden, Urteil LG Wiesbaden 2 O 296 07 vom 01.04.2010
Normen: BGB §§ 254 I, 278, 280, 823, 831; StVG §§ 7, 8a, 9; ABB § 4 III 5
[bns]
 

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