Neunmonatige Fahrtenbuchauflage bei einem mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß zulässig

Lässt sich nicht genau ermitteln, wer mit einem Kfz einen Verkehrsverstoß begangen hat, so kann der Betroffene zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden.


Bei der Bemessung der Dauer der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen ist und ob es sich um einen erstmaligen Verstoß oder einen Wiederholungsfall handelt. Zudem kann berücksichtigt werden, wie sich der Halter des Fahrzeugs bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verhalten hat.

Bei einer Ermessensentscheidung sind die maßgeblichen Erwägungen und die Gründe, die zu der getroffenen Entscheidung geführt haben und für die Abwägung maßgeblich waren anzugeben.

Bei der Anordnung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 6 Monaten ist eine Begründung der Entscheidung jedenfalls nicht im Einzelnen erforderlich. Eine um 50 % längere Dauer der Anordnung ist dagegen immer begründungsbedürftig.
 
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 12 LB 318 08 vom 10.02.2011
Normen: StVZO § 31 a; VwGO § 114 II; VwVFG § 39
[bns]
 

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