Keine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis bei Reparatur in Eigenregie

Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die normalerweise in einer marktgebundenen Fachwerkstatt für die Reparatur des Autos anfallen würden (fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis), wenn der Geschädigte die Reparatur in Eigenregie vornimmt und die angefallenen Kosten nicht offenlegt.


Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall kann auch nicht den Ersatz des Nutzungsausfallschadens verlangen, wenn er sein Auto nach einem Verkehrsunfall in Eigenregie repariert und zu den Umständen der Reparatur nicht näher vorträgt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung entstanden ist.
 
Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil AG Hamburg-Altona 316 C 404 10 vom 05.04.2011
Normen: BGB §§ 249
[bns]
 

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