Die Smart-Repair-Methode stellt eine gleichwertige Reparaturmethode dar

Bei der fiktiven Schadensberechnung muss sich der Geschädigte bei kleinen Sachschäden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf die sog.

Smart-Repair-Methode (Drückermethode) verweisen lassen, wenn diese grundsätzlich eine gleichewertige Möglichkeit zur Schadensbehebung darstellt und der Schädiger den mühelosen Zugang zu einer freien Werkstatt darlegt.
Eine gleichwertige Reperaturmethode setzt voraus, dass die günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandart einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist.
Jedoch kann es dem Geschädigten bei einem Fahrzeug bis zu einem Alter von 3 Jahren unzumutbar sein, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen zu weden. Zudem kann eine Unzumutbarkeit bei älteren Fahrzeugen gegeben sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er bis zu dem gegebenen Zeitpunkt sein Auto stets in einer markengebundenen Werkstatt reparieren und warten ließ.

Der Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt kann noch während eines Prozesses erfolgen, mithin trifft den Schädiger keine Pflicht zur frühzeitgen Angabe alternativer Reparaturmöglichkeiten, wenn der Geschädigte bislang von einer Schadensbehebung Abstand genommen hat.
 
Landgericht Saarbrücken, Urteil LG Saarbruecken 13 S 216 09 vom 24.09.2010
Normen: BGB §§ 249, 254 II
[bns]
 

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